In erster Linie betrifft die kostendämpfungspauschale Versorgungsempfänger und Beamte. Die Kostendämpfungspauschale gerät immer wieder ins Feuer der Kritik. Das mag mitunter an den vielen Klagen und Verfahren dies betreffend liegen. Die Pauschale gilt vorwiegend für krankheitsbedingte Aufwendungen, wie zum Beispiel für Rezeptgebühren, Zahlungen an Ärzte oder Zahnärzte, sowie Rechnungen von Krankenhäusern. Für die Kostendämpfungspauschale gilt allerdings ein spezieller Bemessungsgrundsatz. Natürlich sind unter anderem auch Kriterien wie Familienstand, Anzahl der Kinder, sowie Einkommen von Ehepaaren ausschlaggebend für die Bemessung und Einstufung. Ist man nur in Teilzeit tätig, so wird die Pauschale ebenfalls je nach Arbeitszeit umgerechnet. Nimmt man die Möglichkeit der Altersteilzeit wahr, vermindert sich also die Kostendämpfungspauschale gleichzeitig auch.
Laut Gesetz werden also alle Beamten (mit Ausnahme) dazu verpflichtet, eine Eigenbeteiligung in Form einer Kostendämpfungspauschale zu leisten, was die Aufwendungen und Zahlungen für Krankheiten betrifft. Diese Entscheidung liegt dem Bundesverwaltungsgericht zu Grunde. Vor allem im Gebiet von Nordrhein-Westfalen sorgt diese Entscheidung immer wieder für scharfe Diskussionen. Immerhin geht es bei dieser Pauschale um 150 bis zu 750 Euro pro Jahr und das ist nicht wenig Geld. Da ist es auch kein Wunder, dass sich die Klagen der Beamten immer mehr häufen.
Der Dienstherr ist verpflichtet, den Unterhalt der Beamten und auch den der Familien im Falle einer Krankheit zu sichern. Es ist aber nicht der Fall, dass Beamten blind darauf vertrauen können, dass die Kosten für Krankheiten auch zu hundert Prozent erstattet werden. Somit muss also trotzdem mit Abstrichen gerechnet werden. Laut Bundesrichtern folgt aus der Fürsorgepflicht kein Anspruch auf hundertprozentige Zahlung der Kosten für Krankheit.
Wann wird keine Kostendämpfungspauschale erhoben?
Ist eine Person dauerhaft pflegebedürftig, so entfällt die Pauschale für Kostendämpfung. Wird einem Beamten ein Zuschuss zur Krankenversicherung gewährt, so entfällt die Kostendämpfungspauschale ebenfalls. Will man Widerspruch gegen die Kostendämpfungspauschale einlegen, so muss man vor allem die Fristen beachten.
Bei Beamten im Ruhestand bemisst sich die Kostendämpfungspauschale nach dem Ruhegehaltssatz. Sie ist in jenem Jahr zu erheben, in welchem die Kosten entstanden sind – das Datum der Antragsstellung hat keine Auswirkungen. Wirs ein Antrag auf 2 Jahre gestellt, so sind diese gesondert zu listen. Ist man für Beihilfe berechtigt und gleichzeitig bei einer Krankenversicherung versichert, so muss man keine Kostendämpfungspauschale bezahlen.